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Jugendschutz auf Video-Sharing-Plattformen: Verkehrssicherungspflichten für Video-Sharing-Plattform-Anbieter auf Grundlage der Richtlinie

مشخصات کتاب

Jugendschutz auf Video-Sharing-Plattformen: Verkehrssicherungspflichten für Video-Sharing-Plattform-Anbieter auf Grundlage der Richtlinie

ویرایش: 1. 
نویسندگان:   
سری: EU) ... Archivs für Urheber- und Medienrecht UFITA 
ISBN (شابک) : 3756015882, 9783756015887 
ناشر: Nomos 
سال نشر: 2024 
تعداد صفحات: 616 
زبان: German 
فرمت فایل : PDF (درصورت درخواست کاربر به PDF، EPUB یا AZW3 تبدیل می شود) 
حجم فایل: 4 مگابایت 

قیمت کتاب (تومان) : 65,000



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توضیحاتی درمورد کتاب به خارجی



فهرست مطالب

Einführung
	A. Die Öffnung des Rundfunks für Privatsender als historisches Vorbild
	B. „Broadcast Yourself“
Kapitel 1. Intermediäre: Der (bislang) blinde Fleck des europäischen Medienrechts und Jugendschutzes
	§ 1. Unzureichende Schutzmaßnahmen der Inhalteanbieter
		A. Mangelhafte Durchsetzbarkeit jugendschutzrechtlicher Vorgaben
		B. Die infrastrukturelle Abhängigkeit der Inhalteanbieter
		C. Keine pro aktiven Handlungspflichten für Video-Sharing-Plattform-Anbieter
			I. A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L (2010): Keine redaktionelle Verantwortung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
			II. Keine formellen Vorgaben für das notice-and-take-down Verfahren
			III. Jugendmedienschutzstaatsvertrag: Fehlende Konkretisierung der Pflichten von Hostprovidern
		D. AVMD-Ä-RL: Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Video-Sharing-Plattform-Anbieter
			I. Die formale Kategorisierung von Inhalte- und Diensteanbietern
			II. Vorrang der Art. 12–15 ECRL und der Art. 4–6 DSA
			III. Maßgebliche Problemfelder für den Jugendschutz auf Video-Sharing-Plattformen
		E. Einbindung der Inhalteanbieter und Rezipienten in die Altersklassifikation der Inhalte auf Video-Sharing-Plattformen
			I. Regulatorische Berücksichtigung der Netzwerkeffekte
			II. Rückgriff auf die Erkenntnisse zum NetzDG
	§ 2. Die Regulierung von Intermediären – Das Ziel multipolarer praktischer Konkordanz
		A. Pluralismus im Widerstreit mit ökonomischen Interessen
			I. Video-Sharing-Plattformen als Medium für gesellschaftlichen Diskurs
				1. „Die Zerstörung der CDU“ und Black Lives Matter
				2. Querdenker und russische Propaganda
				3. Instrumente zur Meinungsbildung
					a) Die Ergänzung traditioneller Verbreitungswege
					b) Umgehung staatlicher Zensur und Kontrolle
						aa) Nicht professionelle Inhalteanbieter als Journalisten
						bb) Kommunikation durch Partizipation
							α) Ausdrückliches Feedback
							β) Konkludentes Nutzungsverhalten
				4. Die kommunikativen und wirtschaftlichen Grundrechte
					a) Video-Sharing-Plattform-Anbieter, Inhalteanbieter und Werbetreibende
					b) Rezipienten
			II. Die Persönlichkeitsentwicklung minderjähriger Rezipienten als Schranke
				1. Die unionsrechtliche Pflicht zum Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten
				2. Informations- und Meinungsfreiheit der Rezipienten als notwendige Voraussetzung der Persönlichkeitsentwicklung
			III. Vorgaben für Video-Sharing-Plattform-Anbieter zur Herstellung praktischer Konkordanz
				1. Werbefreundlichkeit statt Jugendschutz und Pluralität
				2. Die (mittelbare) Grundrechtsbindung von Video-Sharing-Plattformen als Gatekeeper
					a) Berücksichtigung der zentralen Funktion bei der Abwägung betroffener Grundrechte unter Privaten
						aa) EuGH: „Unmittelbare Drittwirkung“ der Grundrechte?
						bb) BVerfG: Von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zur „staatsgleichen Grundrechtsbindung“?
							α) Gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG in spezifischen Fällen
							β) Keine staatsgleiche Grundrechtsbindung
						cc) BGH: Konkretisierung der mittelbaren Drittwirkung
					b) AVMD-Ä-RL: Verfahrensrechtliche Absicherung durch den Gesetzgeber
		B. Besonderheit des Jugendmedienschutzes – Abgestufte Zugangsbeschränkungen als Ausdruck praktischer Konkordanz
	§ 3. Aufbau der Untersuchung – Analyse der A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L und des JMStV im Zusammenspiel mit der ECRL
		A. Defizitorientierte Analyse nach Verursachungsbeiträgen
		B. (Historische) Analyse der Vorgaben im Mehrebenensystem
Kapitel 2. Inhalteanbieter auf Video-Sharing-Plattformen: Defizitärer unionsrechtlicher Anwendungsbereich und unzureichende Durchsetzung nationaler jugendschutzrechtlicher Vorgaben
	§ 4. Inhalteanbieter auf Video-Sharing-Plattformen – Vielfalt durch Quantität
		A. Demokratisierung der audiovisuellen Produktions- und Vertriebstechnik
			I. Professionelle Aufnahmequalität von Smartphones und Digitalkameras
			II. Digitale Videobearbeitung – Open-Source und zunehmende Fokussierung auf Verbraucher
			III. Ausbau der (mobilen) Datenübertragung
			IV. Fazit: Erfolg von Prosumern und Einzelunternehmern
		B. Professionelle Inhalteanbieter – Identifizierbar und wirtschaftlich abhängig
			I. Originäre Inhalteanbieter – Multiplurale Einkunftsquellen
			II. Werbetreibende – Vertragspartner der Video-Sharing-Plattform-Anbieter oder Inhalteanbieter
		C. Nicht professionelle Anbieter von user generated content – Anonym und ungebunden
		D. Der long tail – Kumuliertes Potential für die Meinungsvielfalt und Aggregation der Risiken für minderjährige Rezipienten
			I. Wirkmechanismen auf Video-Sharing-Plattformen
			II. Weites, stufenloses Spektrum an Professionalität
			III. Zentrale Bedeutung für den Jugendschutz und die Meinungsvielfalt
				1. Der Verteilungsgraph als Indikator für die Professionalität der Inhalteanbieter
				2. Regulierung des long tail – Schmaler Grat zwischen over- und underblocking
			IV. Anforderung an die (Umsetzung der) AVMD-Ä-RL: Risikoorientierte Balance von Jugendschutz und Meinungspluralismus
	§ 5. Der Anwendungsbereich des europäischen Jugendmedienschutzrechts – Abstufung nach Professionalität
		A. Spezifische Definition audiovisueller Mediendienste ohne Auffangtatbestand nach Art. 1 Abs. 1 a) i) A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L
			I. Technische Unterscheidung nach Linearität
				1. Fernsehprogramm oder audiovisueller Mediendienst auf Abruf
				2. Homogene jugendschutzrechtliche Vorgaben aufgrund der AVMD-Ä-RL
			II. Einschränkung auf professionelle Inhalteanbieter
				1. Mediendiensteanbieter durch Monetarisierung
				2. Dynamische Auslegung statt starrer Schwellenwerte
				3. Ausschluss aller nicht professionellen Inhalteanbieter
			III. Die funktionale Bestimmung des Hauptzwecks der Dienstleistung
				1. Die Abgrenzung eigenständiger Dienste durch den EuGH
				2. Die Umsetzung der Rechtsprechung in der AVMD-Ä-RL
				3. Videokanäle auf Video-Sharing-Plattformen als eigenständige Dienstleistungen
			IV. Massenmedien
				1. Formelle Anforderung: Unbestimmter Adressatenkreis
				2. Materielle Anforderungen durch AVMD-Ä-RL aufgehoben
			V. Der Sendungsbegriff als qualitative Mindestanforderung
				1. „Information, Unterhaltung oder Bildung“ – Ausschluss kommerzieller Kommunikation
				2. Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs
				3. Beschränkung auf Bewegtbilder professioneller Inhalteanbieter
					a) Formale Unterscheidung der Medienformate
					b) Fernsehähnlichkeit der AVMD-RL (2010) – Professionalität aus Sicht der Rezipienten als objektive Dritte
						aa) Fernsehbezug und Sichtweise der Rezipienten als Ursprung fehlender Dynamik
						bb) Regelungslücken auf Video-Sharing-Plattformen
					c) Ausweitung des Tatbestandes durch Art. 1 Abs. 1 b) AVMD-RL
						aa) Wortlaut und Gesetzgebungsverfahren – Keine qualitativen Anforderungen
						bb) Systematik: Abgrenzung zum nutzergenerierten Video
							α) Vollumfängliche Aufgabe der Fernsehähnlichkeit
							β) Professionalität des Inhalteanbieters als maßgebliches Kriterium
							γ) Missachtung der Konvergenz
					d) Unberechtigte Kritik an der Ausweitung des Tatbestandes
						aa) Unzureichende Aussagekraft der Mindestreichweite
							α) Qualität der Nutzerbeteiligung statt Quantität der Abrufe
							β) Kollektives Gefahrenpotential des long tail
						bb) Zumutbarkeit für Inhalteanbieter
							α) Bewusste Spekulation auf weitreichende Verbreitung
							β) Marktwirtschaftliche Voraussetzungen zur Monetarisierung
							γ) Würdigung und Nutzung der Einbindung in die Infrastruktur von Video-Sharing-Plattformen
					e) Zwischenergebnis: Notwendige Abschaffung der Fernsehähnlichkeit
		B. Werbetreibende als Anbieter audiovisueller Mediendienste nach Art. 1 Abs. 1 a) ii) A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L
			I. Formatübergreifende Werbung
			II. Redaktionelle Inhalte und unmittelbare Verknüpfung als notwendige Voraussetzung
			III. Widersprüchliche Folgen der Rechtsprechung des EuGH
		C. Die redaktionelle Verantwortung von Mediendiensteanbietern auf Video-Sharing-Plattformen iSv. Art. 1 Abs. 1 d) AVMD-RL
		D. Die mittelbare Erweiterung auf nutzergenerierte Inhalte durch Art. 1 Abs. 1 ba) AVMD-RL
		E. Fazit: Erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereiches der AVMD-RL
			I. Regelungslücken mangels Auffangtatbestand
			II. Anerkennung der Rolle der Prosumenten
			III. Förderung der Selbst- und Koregulierung statt künstlicher Beschränkung des Tatbestandes
	§ 6. Der Anwendungsbereich des JMStV – Überschießende Umsetzung durch den Auffangtatbestand der Telemedien
		A. Abgrenzung von Rundfunk und Telemedien trotz Auffangtatbestand
		B. Restriktiver Anwendungsbereich des Rundfunks, § 2 Abs. 1 S. 1, 2 MStV
			I. Angleichung des Begriffs der „Sendung“
			II. Gleichlauf mit A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L hinsichtlich Linearität
			III. Angleichung der Anforderung an den unbestimmten Adressatenkreis
			IV. Anforderungen an den Sendeplan auf Video-Sharing-Plattformen
				1. Vermutung der Regelmäßigkeit aus Sicht der Rezipienten
				2. Vorhersehbarkeit und Zusammenhang der Sendungen
				3. Restriktiv vermittelnder Anwendungsbereich, § 2 Abs. 2 Nr. 2 MStV
			V. Materiell-formelle Anforderung der journalistisch-redaktionellen Gestaltung
				1. Qualitative Anforderungen an Arbeitsweise und Inhalt
				2. Dynamische Auslegung audiovisueller Gestaltungsmöglichkeiten
				3. Breites Spektrum auf Video-Sharing-Plattformen
			VI. Einschränkung der Zulassungspflicht für Inhalteanbieter zur Verhinderung unangemessener Belastungen, § 54 Abs. 1 S. 1 MStV
			VII. Zwischenergebnis: Abgestufte Differenzierung zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen
		C. Auffangtatbestand der Telemedien
			I. Legaldefinition ex negativo
				1. Telekommunikation: Übertragungsvorgang ohne inhaltlichen Bezug
				2. Rundfunk: Enge formelle und materielle Anforderungen
			II. Angemessenheit durch abgestufte Pflichten für Inhalteanbieter
				1. Die Meinungsbildungsrelevanz und Professionalität als zentrale Kriterien
				2. Differenzierung auf Tatbestandsebene zur Verhinderung von Regelungslücken
		D. Rechtshoheit nach dem Sendestaatsprinzip – Versuch der Gewährleistung eines freien Binnenmarktes innerhalb der EU
			I. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, Art. 2 ff. A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L
			II. Der Ort der Niederlassung als maßgebliches Kriterium zur Ermittlung der Rechtshoheit
				1. Die Bestimmung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaates
					a) Hauptverwaltung, Ort der redaktionellen Entscheidung und des Personals als sekundäre Kriterien
				b) Rückständige Ausrichtung an „klassischen“ Mediendiensteanbietern
				2. Regelungslücken für ausländische Mediendiensteanbieter und nicht professionelle Inhalteanbieter
					a) Erfordernis einer baulichen Niederlassung
					b) Gefahr von widersprüchlichen und ineffizienten Mehrfachkontrollen durch die Mitgliedstaaten
			III. Zwischenergebnis: Schutz des Binnenmarktes durch die Einbindung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
		E. Einschränkung des JMStV auf Anbieter mit Inlandsbezug
		F. Fazit: Einbindung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter zur Sicherstellung eines ausreichenden Anwendungsbereiches
	§ 7. Jugendschutzrechtliche Vorgaben von Art. 6a AVMD-RL – Großer Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten
		A. Ungleichbehandlung linearer und nicht-linearer Mediendienste nach der A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L (2010)
		B. Unzureichende Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
		C. Harmonisierung des Schutzniveaus für audiovisuelle Mediendienste durch Art. 6a AVMD-RL
		D. Vertragliche Pflichten nicht professioneller Inhalteanbieter nach Art. 28b Abs. 1 a), Abs. 3 Unterabs. 3 a) A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L
			I. Vorrang wirtschaftlicher Interessen in den Nutzungsbedingungen
			II. Konsequenzen der vertraglichen Anwendung von Art. 6a AVMD-Ä-RL
				1. Zentralisierte Kontrolle der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
				2. Keine Pflichten für nicht professionelle Inhalteanbieter außerhalb von Video-Sharing-Plattformen
				3. Keine unmittelbaren staatlichen Maßnahmen gegen nicht professionelle Inhalteanbieter auf Video-Sharing-Plattformen
	§ 8. Handlungspflichten der Inhalteanbieter nach dem JMStV – Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Altersgruppen
		A. Die Differenzierung allgemein unzulässiger und entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte nach §§ 4, 5 JMStV
			I. Absolut unzulässige Angebote, § 4 Abs. 1 JMStV
				1. Rückgriff auf das Strafrecht und Jugendschutzgesetz
				2. Mangelhafte Verknüpfung der Bundes- und Landesregelungen
			II. Beschränkt zulässige Angebote, § 4 Abs. 2 JMStV
				1. Restriktive Anforderung der zweistufigen Altersverifikation
				2. Berücksichtigung der Umgehungsmöglichkeit
					a) Kritik an Geeignetheit von Maßnahmen, die sich auf inländische Anbieter beschränken
					b) Weitreichende Auslegung der Geeignetheit durch das BVerfG
					c) Verhältnismäßigkeit trotz Ausweichmöglichkeiten
						aa) Ungleichbehandlung inländischer Inhalteanbieter
						bb) Beurteilung nach dem Territorialitätsprinzip
						cc) Berücksichtigung des technischen Jugendmedienschutzes
			III. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, § 5 Abs. 1, 2 JMStV
				1. Inhaltlicher Gleichlauf mit Trägermedien
				2. Altersbedingte Zugangsbeschränkungen für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte, § 5 Abs. 3–5 JMStV
					a) Technische Mittel zur Zugangsbeschränkung, § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 JMStV
					b) Temporäre Zugangsbeschränkung, § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 JMStV
					c) Trennung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote, § 5 Abs. 5 JMStV
				3. Kennzeichnung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte, §§ 5c Abs. 2, 12 JMStV
		B. Defizite aufgrund der infrastrukturellen Abhängigkeit der Inhalteanbieter auf Video-Sharing-Plattform-Diensten
			I. Unzureichende Differenzierung und Verifikation
			II. Negative Auswirkungen auf die Monetarisierung und Verbreitung
			III. Fazit: Vorgaben für Video-Sharing-Plattform-Anbieter zur Vermeidung widersprüchlicher und anderweitig unzumutbarer Auswirkungen für Inhalteanbieter
	§ 9. Unzureichende Durchsetzbarkeit nationaler Vorgaben gegenüber Inhalteanbietern auf grenzüberschreitenden Video-Sharing-Plattformen
		A. Föderale Aufsicht der Landesmedienanstalten
			I. Einheitliche Zuständigkeit für Rundfunk und Telemedien
			II. Keine konvergente Zuständigkeit für Aufsicht über Inhalteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter
				1. Berücksichtigung der Hostinganbieter nach alter Rechtslage
				2. Windhundprinzip statt Bündelung der Kompetenzen
		B. Maßnahmen zur Durchsetzung
			I. Unzureichende Abschreckungswirkung der negativen Generalprävention
			II. Vollzug der jugendschutzrechtlichen Vorgaben
				1. Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
				2. Vorrang freiwilliger Selbstkontrolle
					a) Schnelle Anpassungsfähigkeit und Nutzung von Fachkenntnissen
					b) Fehlende Einbindung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
				3. Faktische Defizite der Instrumente traditioneller Medienaufsicht gegenüber Inhalteanbietern auf Video-Sharing-Plattformen
					a) Identifikation der Inhalteanbieter
						aa) Professionelle Inhalteanbieter – Identifikation aufgrund wirtschaftlicher Interessen
						bb) Nicht professionelle Inhalteanbieter – Keine verlässliche Identifikation möglich
					b) Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber den Inhalteanbietern
						aa) Erheblicher Aufwand und Umgehungsmöglichkeit für Inhalteanbieter mit Sitz im Ausland
						bb) Quantität und Schnelllebigkeit der Inhalte
				4. Vor- und Nachteile der zentralen Struktur von Video-Sharing-Plattformen
					a) Infrastrukturelles Risikomanagement
					b) Aufmerksamkeit als oberste Maxime
						aa) Menschenwürde im Reality TV
						bb) Vorrang wirtschaftlicher Interessen auf Video-Sharing-Plattformen
		C. Fazit: Regulierte Selbstregulierung unter Einbindung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter als notwendiger Bestandteil einer effektiven Rechtsdurchsetzung
Kapitel 3. Video-Sharing-Plattform-Dienste: Haftungsprivilegierte Intermediäre
	§ 10. Video-Sharing-Plattform-Anbieter als Vermittler iSv. Art. 12 ff. ECRL, Art. 3 ff. DSA
		A. Dienste der Informationsgesellschaft, Art. 2 a) ECRL iVm. Art. 1 Nr. 2 RL 98/48/EG
			I. Video-Sharing als Elektronische Dienstleistung im Fernabsatz
				1. Videostreaming als Oberbegriff
				2. Abgrenzung nach redaktioneller Verantwortung, Art. 1 Abs. 1 c) AVMD-RL
			II. Individueller Abruf der Dienstleistung
				1. Dienstleistung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter gegenüber den Inhalteanbietern als maßgebliche Leistung
				2. Plattform auf dem mehrseitigen Markt der Inhalteanbieter, Rezipienten und Werbetreibenden
				3. Eigenständiger, inkohärenter Plattformbegriff auf unionsrechtlicher Ebene
			III. In der Regel gegen Entgelt
				1. Entgelt iSv. Art. 2 a) ECRL – Zahlungen und geldwerte Vorteile
					a) Weite Auslegung
					b) Funktionale Auslegung
						aa) Entgelt im formellen Sinn einer Geldleistung
						bb) Einräumung kommerzieller Nutzungsrechte an audiovisuellen Inhalten als wirtschaftliche Gegenleistung der Inhalteanbieter
						cc) Aufmerksamkeit und personenbezogene Daten der Rezipienten
							α) Der wirtschaftliche Wert der Aufmerksamkeit
								(1) Vermeidung der Beeinträchtigung des Seherlebnisses
								(2) Die Abhängigkeit des wirtschaftlichen Werts von der Qualität der audiovisuellen Inhalte und der persönlichen Merkmale der Rezipienten
							β) Der wirtschaftliche Wert personenbezogener Daten
								(1) Der wirtschaftliche Wert der Einwilligung
								(2) Erhebungsformen der personenbezogenen Daten
				2. Die Netzwerkeffekte – Besonderheiten der Plattformökonomie
				3. Negative Folgen der Netzwerkeffekte
					a) Antipluralistische Konzentrationseffekte
					b) Berücksichtigung im Rahmen des Jugendschutzes
				4. Weitreichende Gestaltungsspielräume in der Preispolitik
				5. Die Bereitschaft zur entgeltlichen Nutzung als Indikator für die Wirksamkeit jugendschutzrechtlicher Maßnahmen
			IV. Zwischenergebnis: Extensive Auslegung der Dienste der Informationsgesellschaft
		B. Caching iSv. Art. 13 ECRL, Art. 5 DSA, § 9 TMG – Vorübergehende Speicherung auf Video-Sharing-Plattformen nur im Ausnahmefall
		C. Hosting, Art. 14 ECRL, Art. 6 DSA, § 10 TMG – Dauerhafte Speicherung der Inhalte auf Video-Sharing-Plattformen als Regelfall
			I. Information in Form von audiovisuellen Medien jeglichen Sinngehalts
			II. Einschränkung der Privilegierung auf unbekannte Inhalte der Nutzer
				1. Ausschluss aufgrund Kontrolle und Kenntnis über fremde Inhalte nach dem EuGH: Google France und L’Oréal/ebay
					a) Kein pauschaler Ausschluss aufgrund automatisierter Verarbeitung
					b) Privilegierung auch bei infrastrukturell bedingter Verarbeitung
				2. Abgrenzung von Anwendbarkeit und Tatbestand von Art. 14 ECRL
	§ 11. Die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 f. ECRL, Art. 6, 8 DSA, §§ 7, 10 TMG
		A. Die Beschränkung der Kontrollpflicht auf konkrete Rechtsverletzungen – Art. 14 Richtlinie 2000/31/EG, Art. 6 DSA, § 10 TMG
			I. Kenntnis durch Beschwerden der Nutzer, Art. 14 Abs. 1 ECRL, Art. 6 Abs. 1 DSA, § 10 TMG
				1. Nutzungsbedingungen als Bezugspunkt für Beschwerdeverfahren
				2. Spezielle Vorgaben für das Beschwerdeverfahren auf Video-Sharing-Plattformen
			II. Gefahr des overblocking aufgrund unverzüglicher Maßnahmen bei Kenntnisnahme, Art. 14 Abs. 1 b) ECRL, § 10 S. 1 Nr. 2 TMG
			III. Zulässigkeit von staatlichen Anordnungen, Art. 14 Abs. 3 ECRL, Art. 6 Abs. 4 DSA, Art. § 10 S. 2 TMG
		B. Keine Pflicht zur anlasslosen Überwachung, Art. 15 Richtlinie 2000/31/EG, § 7 Abs. 2 TMG
Kapitel 4. Jugendschutz auf Video-Sharing-Plattformen: Ausreichende Flankierung des Haftungsprivilegs durch Verkehrssicherungs- und Infrastrukturpflichten?
	§ 12. Die Abgrenzung von audiovisuellen Mediendiensten, Art. 1 Abs. 1 a) AVMD-RL und Video-Sharing-Plattform-Diensten, Art. 1 Abs. 1 aa) AVMD-RL
		A. Abgrenzung fremder und eigener Informationen – Kriterien zur Bemessung der Einflussnahme
			I. Die kommerzielle Verwertung der Inhalte erlaubt keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Kontrolle
			II. Beschränkung der Nutzungsrechte auf das erforderliche Maß
			III. Optische Gestaltung lässt Inhalteanbieter erkennen
			IV. Der fließende Übergang von Organisation zur redaktionellen Verantwortung
				1. Kategorisierung und automatisierte Empfehlungen als Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Hostingdienstes
				2. Begründung redaktioneller Verantwortung iSv. Art. 1 Abs. 1 c) AVMD-RL
					a) Volle Verantwortung für eigene und eigens ausgewählte Inhalte
					b) Zu eigen machen durch inhaltliche Würdigung
					c) Weisungsbefugnis gegenüber Inhalteanbietern, Art. 14 Abs. 2 ECRL, Art. 6 Abs. 2 DSA, § 10 S. 2 TMG
						aa) Die Notwendigkeit inhaltlicher Vorgaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
						bb) Keine Weisungsbefugnis trotz Abhängigkeit
					d) Zulässigkeit proaktiver manueller Überprüfungen
					e) Informationsdefizit der Aufsichtsbehörden hinsichtlich der redaktionellen Verantwortung, die durch inhaltliche Überprüfung entsteht
				3. Automatisierte Empfehlungen zur Optimierung des wirtschaftlichen Erfolgs
					a) Analyse des Nutzungsverhaltens
					b) Abgrenzung der Metadaten vom konkreten Inhalt
					c) Keine Begründung redaktioneller Verantwortung durch den Einsatz automatisierter inhaltlicher Analysen
				4. Die redaktionelle Verantwortung als systematisches Bindeglied zwischen dem Haftungsprivileg der ECRL und den Kategorien der AVMD-RL
		B. Die neue Kategorie der Video-Sharing-Plattform-Dienste iSv. Art. 1 Abs. 1 aa) AVMD-RL
			I. Keine Einordnung in die bestehende Systematik
				1. Bestimmung des Hauptzwecks bei sozialen Netzwerken
				2. Ausschluss von individueller Kommunikation
				3. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos
				4. Organisation durch Video-Sharing-Plattform-Anbieter
			II. Fazit: Der streng formale Anwendungsbereich der AVMD-RL
		C. Video-Sharing-(Plattform)-Dienste als Telemedien iSd. JMStV
			1. Anbieter von Telemedien, § 3 Nr. 2 JMStV
				a) Weite Auslegung des Anbieterbegriffs
				b) Unsachgemäße Einschränkung des subjektiven Tatbestandes jugendschutzrechtlicher Vorgaben durch die Literatur
				c) Unionsrechtskonforme Auslegung, Art. 15 ECRL, Art. 8 DSA, § 7 Abs. 2 TMG
					aa) Konzeption der Telemedien als Auffangtatbestand
					bb) Einflussnahmemöglichkeit der Hostinganbieter aufgrund der Abhängigkeit der Inhalteanbieter
					cc) Keine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage
					dd) Zutreffende Einschränkung der Rechtsfolgen durch die Landesmedienanstalten und Gerichte
					ee) Einschränkung der Rechtsfolgen als Folge der unionsrechtskonformen Auslegung
			2. Klarstellung durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
		D. Ergebnis: Proportionalität der Einflussnahme von Video-Sharing-Plattform-Anbietern und der Zumutbarkeit von Verkehrssicherungspflichten
	§ 13. Abgrenzung unzulässiger, allgemeiner Untersuchungspflichten von weitreichenden Unterlassungspflichten in Folge konkreter Rechtsverletzungen, Art. 14 Abs. 3 ECRL, Art. 6 Abs. 4 DSA, § 7 Abs. 3 TMG
		A. Hoheitliche Maßnahmen der Landesmedienanstalten ermöglichen Rückgriff auf Video-Sharing-Plattform-Anbieter, § 20 Abs. 1 J⁠M⁠S⁠t⁠V
			I. Subsidiarität des Rückgriffs auf Video-Sharing-Plattform-Anbieter
			II. Keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von infrastrukturellen Verkehrssicherungspflichten
			III. Fazit: Quantität der Inhalte als unüberwindbares Hindernis für eine effektive Aufsicht
		B. Privatrechtliche Durchsetzung jugendschutzrechtlicher Vorgaben
			I. Die Einbindung der Inhalteanbieter und Rezipienten als notwendiger Schritt zur Kontrolle von Hostinganbietern
			II. Unzureichende jugendschutzrechtliche Verpflichtungen für Inhalteanbieter in den AGB der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
				1. Beschränkung der Kontrollen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter auf die AGB
				2. Ausrichtung der AGB an rein wirtschaftlichen Interessen
				3. Notwendige Einschränkung der Gestaltungsspielräume
					a) Unzureichende Bestimmtheit der Vorgaben für Inhalteanbieter
					b) Die intransparente Einstufung von Inhalten und deren unverhältnismäßige Auswirkungen
						aa) Unzulässige Generalklauseln in den AGB
						bb) Unangemessene und intransparente Folgen für professionelle Inhalteanbieter
				4. Fazit: Notwendigkeit plattformspezifischer gesetzlicher Vorgaben
			III. Deliktische Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Rezipienten gegen Video-Sharing-Plattform-Anbieter
				1. Der Verstoß gegen Schutzgesetze, § 823 Abs. 2 BGB
				2. Der allgemeine Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog
					a) Die Grundsätze der Störerhaftung
					b) Die Reichweite der Störerhaftung
						aa) Umfang der Prüfpflichten als maßgebliches Kriterium
							α) BGH: Jugendgefährdende Medien bei eBay – Wettbewerbsverstoß bei Unterlassung zumutbarer Verkehrssicherungspflichten
								(1) Proportionalität zwischen Risiko und Verkehrssicherungspflichten
								(2) Die Pflicht zur Löschung gleichartiger Inhalte trotz Begrenzung der Verkehrssicherungspflichten durch § 7 Abs. 2 TMG
									(a) Weite Auslegung gleichartiger Inhalte zur effektiven Rechtsdurchsetzung
									(b) Berücksichtigung der Meinungsbildungsrelevanz
									(c) Kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 TMG
								(3) Zulässige Verpflichtung zur automatisierten, formellen Prüfung
							β) Hanseatisches OLG Hamburg: Gema/YouTube – Weitreichende Prüfungspflichten unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten
								(1) Abwägung betroffener Interessen
								(2) Keine Allgemeine Prüfpflicht
								(3) Prüfpflichten als Spiegelbild der wirtschaftlich motivierten, automatisierten Verarbeitung fremder Inhalte
						bb) Fazit: Umfangreiche Überwachungspflichten hinsichtlich konkreter Inhalte
					c) Bestätigung und Ausdehnung der Reichweite durch den EuGH
						aa) Glawischnig-Piesczek/Facebook – Beseitigung sinngleicher Hasspostings
							α) Konkretisierung sinngleicher Inhalte
							β) Abwägung unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten
						bb) Youtube und uploaded – Berücksichtigung des Geschäftsmodells
							α) Vorlageverfahren gegen verschiedene Hostinganbieter beim BGH
								(1) Youtube – Konzertmittschnitte auf Video-Sharing-Plattform
								(2) uploaded – Fachbücher in Linksammlungen Dritter
								(3) Unterschiedliche Ausrichtung der Dienste
							β) Berücksichtigung der Geschäftsmodelle und Abkehr von der reinen Störerhaftung durch den EuGH
								(1) Öffentliche Wiedergabe iSv. Art. 3 Abs. 1 I⁠n⁠f⁠o⁠S⁠o⁠c⁠-⁠R⁠L bei konkret bekannten oder abstrakt gebilligten Rechtsverstößen
								(2) Erst-recht-Schluss für die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 ECRL
								(3) Nationaler Spielraum bei der Umsetzung gerichtlicher Rechtsbehelfe
							γ) Folgeentscheidungen des BGH – Aufgabe der Störerhaftung und Erforderlichkeit pro-aktiver Schutzmaßnahmen
						cc) Einschränkung von Art. 14 Abs. 1 ECRL bei gefahrgeneigter Tätigkeit
							α) Übertragung auf das Jugendschutzrecht
							β) Risikoorientierte Auslegung von Art. 14 Abs. 1 ECRL
							γ) Notwendigkeit verfahrensrechtlicher Absicherung
			IV. Die Reichweite der Haftung aus Rechtsverletzung als Vorbild für allgemeine leistungsabhängige Verkehrssicherungspflichten
				1. Erhebliche Einschränkung auf sinngleiche Inhalte iSd. Jugendschutzrechts
					a) Formaler Abgleich mit automatisierten Mitteln zumutbar
					b) Fehlende Berücksichtigung des Kontexts
					c) Aufwändige Ermittlung der Sinngleichheit bearbeiteter Videos
				2. Die Einflussnahme der Video-Sharing-Plattform-Anbieter als Gradmesser für die Zumutbarkeit von Verkehrssicherungspflichten
					a) Berücksichtigung des Standes der Technik unter Vermeidung von Marktzutrittsschranken
					b) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als maßgebliches Kriterium im Einzelfall
		C. Fazit: Erforderlichkeit allgemeiner und zumutbarer Verkehrssicherungspflichten unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen
			I. Zumutbarkeit formeller, automatisierter Verkehrssicherungspflichten
			II. Konkretisierung durch gesetzliche Vorgaben erforderlich
	§ 14. Infrastrukturelle, anlasslose Verkehrssicherungspflichten für Video-Sharing-Plattform-Anbieter, Art. 28b AVMD-RL
		A. Die Systematik von Art. 28b AVMD-RL: Regelbeispiele angemessener Maßnahmen zur Vereinbarkeit von formaler Absicherung und Technologieoffenheit
			I. Plattformspezifische, multilaterale Interessenabwägung zur Beurteilung der Angemessenheit, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 1 AVMD-Ä-RL
			II. Maßnahmenkatalog, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L
				1. Zulässigkeit aller ungeschriebenen, aber zweckmäßigen Maßnahmen, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 S. 1 AVMD-RL
				2. Feststellung der Angemessenheit durch Abwägung der betroffenen Einzelinteressen, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1, 2 AVMD-RL
					a) Gefahr für schutzwürdige Interessen der Inhalteanbieter, Rezipienten und den Meinungspluralismus
					b) Verhinderung von unzumutbaren Belastungen und von Marktzutrittsschranken für Video-Sharing-Plattform-Anbieter
			III. Regulierte Selbstregulierung als zentrales Instrument in der Umsetzung, Art. 28b Abs. 4, 9, 10 AVMD-RL
				1. Abgrenzung von Koregulierung und Selbstregulierung anhand des Ausmaßes staatlicher Beteiligung
				2. Die Notwendigkeit regulierter Selbstregulierung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
					a) Einbindung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter in den Jugendmedienschutz
					b) Die Erforderlichkeit eines hoheitlichen Rahmens aufgrund des Vorranges wirtschaftlicher Interessen
				3. Mehrstufige regulierte Selbstregulierung
				4. Nationale und supranationale Koregulierung auf Video-Sharing-Plattformen
					a) Plattformspezifische Koregulierung auf mehreren Ebenen
					b) Keine ausreichende Verbindlichkeit supranationaler Standards
			IV. Fragmentierung auf nationaler Ebene: Inhalts- und anbieterspezifische Umsetzung durch das N⁠e⁠t⁠z⁠D⁠G, das J⁠u⁠S⁠c⁠h⁠G, das TMG und den J⁠M⁠S⁠t⁠V
				1. NetzDG – Lex specialis für strafrechtlich relevante Inhalte in sozialen Netzwerken
					a) Allgemeine Vorgaben für Anbieter sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste im Speziellen
					b) Gesetzesspezifische Definition rechtswidriger Inhalte
				2. §§ 5a, 5b J⁠M⁠S⁠t⁠V iVm. § 10a TMG – Jugendschutzrechtliche Vorgaben für Anbieter von Video-Sharing-Diensten
				3. § 24a J⁠u⁠S⁠c⁠h⁠G – Jugendschutzrechtliche Vorsorgemaßnahmen professioneller Vermittler
				4. Rechtsunsicherheit wegen in Teilen streitiger Gesetzeskonkurrenz
			V. Zwischenergebnis: Individueller Prüfungsmaßstab der Katalogmaßnahmen ohne notwendigen Maßstab für Gesamtschau
		B. Jugendschutzrechtliche Verpflichtungen als zwingender Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 S.1 a) AVMD-RL
			I. Berücksichtigung der mittelbaren Grundrechtswirkung
			II. Unzureichende Durchsetzung der mittelbaren Grundrechtswirkung auf zivilrechtlichem Weg
		C. Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Systemen zur Altersverifikation als zentrale Bestimmung, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 S.1 f) AVMD-Ä-RL, § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV, § 24a Abs. 2 Nr. 4 J⁠u⁠S⁠c⁠h⁠G
			I. Die Komplexität der Feststellung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte
				1. Vollumfängliche Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung
					a) Beeinträchtigung der körperlichen Entwicklung durch Anleitungen zu selbstschädigenden Verhaltensweisen
						aa) Selbstschädigung zur „Optimierung“ der persönlichen Erscheinung
						bb) Unmittelbare Aufforderungen zur Selbstschädigung
					b) Staatlich neutraler Schutz der sittlichen Entwicklung
					c) Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung durch die Rezeption der Inhalte oder ungesunde Sehgewohnheiten
						aa) Fehlender Nachweis der Kausalität zwischen der Rezeption bestimmter Inhalte und der Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung
						bb) Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers – Berechtigung und Verpflichtung zur Überwindung fehlender Fachkenntnis
						cc) Infrastrukturelle Gefahr der Abhängigkeit von Video-Sharing-Plattform-Diensten
				2. Bestimmende Faktoren für die potenzielle Wirkung audiovisueller Inhalte
					a) Inhalt und Gestaltung als maßgeblicher Faktor
					b) Verstärkung oder Relativierung der Wirkung durch den entsprechenden Kontext
						aa) Bestimmung durch die Wahrnehmung der Rezipienten
							α) Formatübergreifender Kontext aufgrund der auf Video-Sharing-Plattformen institutionalisierten Konvergenz
							β) Berücksichtigung der Sehgewohnheiten
						bb) Mögliche Auswirkungen der Kontextualisierung
							α) Verstärkung der Entwicklungsbeeinträchtigung
							β) Förderung der kognitiven Verarbeitung
			II. Individuelle Gefährdungsbeurteilung statt abstrakter Altersklassen?
				1. Die Alternative datengestützter Persönlichkeitsprofile
					a) Signifikanter Zusammenhang zwischen Nutzungsverhalten und Persönlichkeitsmerkmalen
					b) (Bisher) Keine Ermittlung vollständiger Persönlichkeitsprofile
					c) Personalisierung auf Video-Sharing-Plattformen durch den direkten Vergleich der Rezipienten und Inhalte
					d) Hohes kommerzielles Potential psychologischer Persönlichkeitsprofile
					e) Entwicklung psychologischer Persönlichkeitsprofile auf Video-Sharing-Plattformen mit Hilfe maschinellen Lernens
				2. Der Schutz personenbezogener Daten (Minderjähriger) durch die DS-GVO und das Zweckänderungsverbot aus Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 4 AVMD-RL
					a) Die besondere Schutzwürdigkeit von psychologischen Persönlichkeitsprofilen minderjähriger Rezipienten
						aa) Psychologische Persönlichkeitsprofile als Gesundheitsdaten iSv. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO
							α) Gesundheitsbezug nur bei Abstraktion der Verhaltensweisen zu psychologischen Persönlichkeitsmerkmalen
							β) Gesteigerte Anforderungen an die Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO
						bb) Anforderungen an die Einwilligung minderjähriger Rezipienten, Art. 8 DS-GVO
						cc) Gesetzliche Erlaubnistatbestände, Art. 9 Abs. 2 g), i) DS-GVO
							α) Jugendmedienschutz als erhebliches öffentliches Interesse und Grund der öffentlichen Gesundheit
							β) Unverhältnismäßigkeit psychologischer Persönlichkeitsprofile ohne ausdrückliche Einwilligung
					b) Allgemeine Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten minderjähriger Rezipienten
						aa) Einwilligung in die kommerzielle Nutzung personenbezogener Daten, Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DS-GVO
						bb) Gesetzlicher Erlaubnistatbestand zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DS-GVO
							α) Die Einteilung in Altersklassen zur praktikablen Identifizierung betroffener Risikogruppen
							β) Zulässigkeit der Altersgrenzen aufgrund der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
							γ) Gesetzgeberischer Auftrag aufgrund des Informationsdefizits
							δ) Datenzugang für Forscher, Art. 40 Abs. 4 DSA, § 5a NetzDG
							ε) Zwischenergebnis: Gesetzliche Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten für altersbedingte Zugangsbeschränkungen
					c) Die jugendschutzrechtliche Zweckbindung für Mediendienste, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 4 AVMD-RL, § 20 T⁠T⁠D⁠S⁠G
						aa) Eingeschränkter Schutzbereich
						bb) Absolutes Weiterverarbeitungsverbot statt nur Zweckänderungsverbot
							α) Weiterverarbeitungsverbot bei personenbezogenen Daten mit alleinigem Zweck des Jugendmedienschutzes
							β) Einwilligung in mehrere Zwecke der Verarbeitung
							γ) Differenzierung nach dem Ursprung der personenbezogenen Daten
					d) Datensparsamer Jugendschutz durch „künstliche Intelligenz“
						aa) Personenbezug der biometrischen Merkmale
						bb) Auswirkungen auf die Abwägung zwischen Jugendmedien- und Datenschutz
			III. Das Potential des Zusammenspiels allgemeiner und altersbedingter Zugangsbeschränkungen
				1. Die hohe Praktikabilität der Sendezeitbegrenzung, Art. 6a Abs. 1 S. 2 AVMD-RL
					a) Notwendige Pauschalisierung durch Altersklassen
					b) Zutreffende Bestimmung der Sendezeiten durch empirische Erhebungen und Koregulierung
					c) Förderung der Kontrolle durch die Erziehungsberechtigten
				2. Anpassung an die technischen Möglichkeiten und Wechselwirkungen auf Video-Sharing-Plattformen
					a) Risikominimierung trotz Umgehungsmöglichkeit
					b) Informationstechnische Dynamisierung der Sendezeitgrenzen unter Einbindung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
					c) Berücksichtigung der Informations- und Meinungsfreiheit mittels relativer Sendezeitbegrenzung
			IV. Zwischenergebnis: Einsatz klassischer Instrumente des Jugendmedienschutzes unter Berücksichtigung der informationstechnischen Besonderheiten und Vorteile von Video-Sharing-Plattform-Diensten
		D. Verfahren zur jugendschutzrechtlichen Klassifizierung von Inhalten auf Video-Sharing-Plattformen
			I. Übernahme der Klassifizierung bereits bewerteter Inhalte, § 5 Abs. 2 JMStV
				1. Zumutbarkeit des automatisierten Abgleichs gleicher Inhalte, § 5 Abs. 2 S. 1 JMStV
				2. Unzumutbarkeit der Ermittlung „im Wesentlichen gleicher Inhalte“, § 5 Abs. 2 S. 2 JMStV
					a) Geteilte Gesetzgebungskompetenz für Altersfreigaben von Videospielen in Deutschland
					b) Let’s Plays und Videospiele – im Wesentlichen inhaltsgleich?
						aa) Ermittlung inhaltlich prägender Elemente
						bb) Kontextualisierung durch zusätzliche Gestaltungselemente
						cc) Die Erforderlichkeit einer eigenständigen inhaltlichen Prüfung aufgrund der Passivität der Rezipienten und der Person des Players
				3. Nutzung des formellen Abgleichs ohne inhaltliche Kontrolle zur Erzeugung eines automatisierten, widerleglichen Präjudizes
				4. Zwischenergebnis: Potential des automatisierten Abgleichs trotz zahlreicher, individuell erforderlicher Bewertungen
			II. Einbindung der Inhalteanbieter und Rezipienten in die Klassifizierung, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 g) AVMD-RL, § 5a Abs. 2 S. 2 J⁠M⁠S⁠t⁠V, § 24a Abs. 2 Nr. 3 J⁠u⁠S⁠c⁠h⁠G
				1. Video-Sharing-Plattform-Nutzer als Oberbegriff für Inhalteanbieter und Rezipienten
					a) Extensive Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmung
					b) Beschränkte Verpflichtung zur Einbindung der Inhalteanbieter nach § 5a Abs. 2 S. 2 JMStV
					c) Beschränkte, widersprüchliche Umsetzung in § 24a Abs. 2 Nr. 3 JuSchG
				2. Inhaltliche Bewertung ohne rechtliche Klassifizierung zur Qualitätssicherung
					a) Verpflichtende assistierte Selbstregulierung für Inhalteanbieter auf Video-Sharing-Plattformen
						aa) Professionalität als bestimmender Faktor
							α) Präjudiz einer Entwicklungsbeeinträchtigung bei fehlender Identifikation des Inhalteanbieters
							β) Identifikationspflicht der Inhalteanbieter bei Video-Sharing-Plattformen mit Fokus auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
							γ) Fehlende Fachkenntnis professioneller Inhalteanbieter
						bb) Altersklassifizierung mittels automatisierter Fragebögen
							α) J⁠M⁠S⁠t⁠V 2011 und ICRA – Frühe Beispiele jugendschutzrechtlicher Fragebögen
							β) Altersklassifizierung.de – Automatisierter Online-Fragebogen für Internetseiten
							γ) IARC – Videospiele als Vorbild
							δ) Kijkwijzer – Algorithmus zur Selbstklassifizierung auf Video-Sharing-Plattformen
							ε) COPPA – Etablierte Selbstauskunft der Inhalteanbieter auf der Video-Sharing-Plattform Y⁠o⁠u⁠T⁠u⁠b⁠e
						cc) Zwischenergebnis: Assistierte Selbstregulierung der Inhalteanbieter als angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Inhalteanbieter, Rezipienten und Video-Sharing-Plattform-Anbieter
							α) Hoheitliche Kontrolle der Infrastruktur statt aufsichtsrechtlicher Prüfungen der Einzelfälle
							β) Verhinderung der Benachteiligung rechtmäßig agierender Inhalteanbieter
							γ) Einbindung der Intermediäre in das etablierte Konzept der regulierten Selbstregulierung der Inhalteanbieter
					b) Drittklassifizierung – Verifizierung der Selbstklassifizierung durch das Kollektiv der Rezipienten und anderer Nutzergruppen
						aa) Berücksichtigung des Haftungsprivilegs nach dem Maßstab der Störerhaftung
							α) Unzureichende Medienkompetenz der Rezipienten
							β) Automatisierte Fragebögen für Rezipienten
						bb) Ermittlung einer kollektiven Altersklassifizierung unter Anpassung der Grundsätze von Gremienentscheidungen
							α) Objektive Erkenntnisse auf Grundlage subjektiver Wahrnehmungen
								(1) Vergleichbarkeit mit der Online-Enzyklopädie Wikipedia
								(2) Objektivität durch Diversität
							β) Ermittlung von Altersklassifizierung durch Rezipienten im Wege des gewichteten Crowdsourcings
								(1) Vor- und Nachteile eines dynamischen Umlaufverfahrens
								(2) Einsatz von KI zur Mustererkennung und Qualitätssicherung
								(3) Gewichtung sachlicher, personen- und verhaltensspezifischer Metadaten
								(4) Jugendschutzrechtliche Verwertung der Persönlichkeitsprofile und beobachteten Verhaltensweisen beteiligter Rezipienten
								(5) Zwischenergebnis: Spiegelbildliche Verkehrssicherungspflichten bei kommerzieller Verarbeitung personenbezogener Daten
						cc) Sicherstellung einer ausreichenden Beteiligung der Rezipienten
							α) Intrinsische Motivation der Rezipienten, anderer Inhalteanbieter und Werbetreibenden, sich am Jugendschutz zu beteiligen
								(1) Eigene Interessen konkurrierender Inhalteanbieter und Werbetreibender
								(2) Unzureichende Eigenmotivation und Qualifikation der minderjährigen Rezipienten und Erziehungsberechtigten
								(3) Notwendigkeit altruistischer Motive allgemeiner Rezipienten
								(4) Das aktive Selbstverständnis der Rezipienten auf Video-Sharing-Plattformen
							β) Faktoren der extrinsischen Motivation
								(1) Zielgerichtete Aufforderung geeigneter Rezipienten
								(2) Natürliche Einbindung in die Bedienoberfläche
								(3) Positive Narrative
								(4) Automatisierte Gewichtung
							γ) Personen- und verhaltensbedingte Vermutung für Videos ohne ausreichende Beteiligung der Rezipienten
				3. Fazit: Automatisierte Fragebögen als Mittel zur Fortentwicklung regulierter Selbstregulierung
		E. Einrichtung transparenter Systeme zur Kontrolle durch Rezipienten, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 d), e) AVMD-RL, §§ 10a, 10b TMG
			I. Verfahrensvorschriften für Meldungen im Notice-and-take-down Verfahren auf Video-Sharing-Plattformen
			II. Vorrangige Bearbeitung der Meldungen vertrauenswürdiger Hinweisgeber (trusted flagger), Art. 22 Abs. 1 DSA
				1. Unionsrechtliche Auslegung der unverzüglichen Bearbeitung
					a) § 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG – „Unverzügliche“ Bearbeitung als Regelfall
					b) Art. 22 Abs. 1 DSA – „Unverzüglich“ als besonders „zeitnah“
				2. Staatliche Anerkennung erforderlich
			III. Inkorporierung der Anforderungen von Art. 14, 15 ECRL, Art. 6, 8 DSA in Art. 28 b Abs. 1, 3 AVMD-RL zum angemessenen Ausgleich der Interessen
				1. Zusammenspiel der nationalen Gesetze
				2. Formelle Anforderungen an die Nutzerfreundlichkeit
					a) Unmittelbarer Zugriff durch integrierte Meldesysteme, § 10a Abs. 2 Nr. 1 TMG
					b) Abgrenzung zur inhaltlichen Bewertung iSv. Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 g) AVMD-RL, § 24a Abs. 2 Nr. 3 JuSchG
				3. Formal-materielle Anforderungen an das Zusammenwirken der gesetzlichen Vorgaben mit den vereinbarten Nutzungsbedingungen
					a) Einheitlicher Meldeweg
					b) Benutzerfreundliche Funktion zur Begründung, § 10a Abs. 2 Nr. 2 TMG
			IV. Angemessene Konsequenzen und deren Erkennbarkeit, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 e) AVMD-RL
				1. Abwägung der betroffenen Interessen
				2. Vorschlag einer vorläufigen Vermutungsregel
					a) Altersklassen „ab 0, 6, 12 Jahren“ ­– Vorläufiger Vorrang des Meinungspluralismus aufgrund geringer Gefahr für die Persönlichkeitsentwicklung
					b) Altersklassen „ab 16, 18 Jahren, keine Jugendfreigabe“ – Vorläufiger Vorrang des Jugendschutzes
			V. Verbindliche Vorgaben des DSA als Auffangtatbestand
				1. Verstöße gegen §§ 4, 5 JMStV als illegale Inhalte, Art. 3 h) DSA
					a) Meldefähigkeit jugendschutzrechtlicher Verstöße
					b) Berücksichtigung der nationalen Jugendschutzvorschriften
				2. Kumulative, formale und materielle Anforderungen des Meldeverfahrens, Art. 16 Abs. 2 DSA
				3. Harmonisierung durch den DSA
		F. Beschwerdeverfahren für Rezipienten und Inhalteanbieter, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 i) AVMD-RL, § 10b TMG
			I. Intransparente Entscheidungen und fehlende Möglichkeit zur begründeten Stellungnahme
				1. „Y⁠o⁠u⁠T⁠u⁠b⁠e has a problem“
				2. Transparenz als Voraussetzung für objektive Entscheidungen
				3. Berücksichtigung der Abhängigkeit der Inhalteanbieter von den Video-Sharing-Plattform-Anbietern
				4. Evaluation des NetzDG: Konkrete formelle Vorgaben erforderlich
			II. Notwendigkeit einer niederschwelligen Infrastruktur zur Stärkung der Rechte der Inhalteanbieter
				1. Die Blog-Eintrag Entscheidung des BGH, 2011: Kein Anspruch auf Anhörung oder Wiedereinstellung
				2. Die Facebook Entscheidungen des BGH 2021: Anforderungen an Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke
					a) Materielle und formelle Anforderungen an AGB zum Schutz der Inhalteanbieter
					b) Grundsätzliche Zustimmung in der Literatur
					c) Rechtsunsicherheit für Netzwerkanbieter
					d) Unklares Verhältnis zum N⁠e⁠t⁠z⁠D⁠G; widersprüchliche Vorgaben zur A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L und zum DSA
					e) Fazit: Notwendigkeit gesetzlicher Vorgaben
			III. Detaillierte Vorgaben in § 10b TMG
			IV. Ergänzung durch Möglichkeiten zur gerichtlichen und außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Art. 28b Abs. 7, 8 AVMD-RL
			V. Harmonisierung durch den DSA
				1. Umfassende Vorgaben für Meldeverfahren und Beschwerdemanagementsysteme
				2. Abgestufte Vorgaben nach Leistungsfähigkeit
					a) Allgemeine und besondere Transparenzpflichten
					b) Ausführliche Begründung der Sperrungen und Löschungen von Hostingdiensteanbietern, Art. 17 DSA
					c) Internes, elektronisches Beschwerdemanagementsystem für Online-Plattformen, Art. 20 DSA und Missbrauchskontrolle, Art. 23 DSA
					d) Risikobewertung und -minimierung sehr großer Online-Plattformen, Art. 34 DSA
				3. Der DSA als konkretisiertes Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 i) AVMD-RL
		G. Instrumente zur Kontrolle durch Erziehungsberechtigte, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 S.1 h) AVMD-RL, § 24a JuSchG
			I. Notwendige teleologische Extension der Aktivlegitimation
			II. Auswahl (un)zulässiger Inhalte(anbieter) mittels black- und whitelisting
				1. Anpassung an die Dynamik auf Video-Sharing-Plattformen
				2. Bereitstellung einer Vielzahl automatisiert ermittelter Kriterien
				3. Aufklärung der Erziehungsberechtigten über die Verarbeitungsweise der Kriterien und verbleibende Risiken
				4. Deutungshoheit der Erziehungsberechtigten über die im Wege der Selbstregulierung ermittelten Vermutungen
		H. Besondere Möglichkeiten zur Förderung der Medienkompetenz und Sensibilisierung auf Video-Sharing-Plattformen, Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 3 S. 1 j) AVMD-RL
	§ 15. Informationstechnologische Berücksichtigung nationaler Unterschiede trotz einheitlich geregelter Rechtshoheit der Mitgliedstaaten
		A. Bestimmung der Rechtshoheit nach dem Ort der Niederlassung, Art. 28a AVMD-RL
			I. Sekundäre Bestimmung der Rechtshoheit nach der Konzernstruktur, Art. 28a Abs. 2 AVMD-RL
			II. Konzentrierte Rechtshoheit Irlands
			III. Strenge Anforderungen für Durchbrechung des Sendestaatsprinzips
			IV. Zentrales Register und Schlichtungsstelle zur eindeutigen Zuordnung
		B. Mögliche Folgen nationaler Unterschiede im Jugendschutzrecht
			I. Forum shopping der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
				1. Bekanntes Problem aus der Historie des Rundfunks
				2. Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers
			II. Mittelbare Beeinträchtigung des Sendestaatsprinzips und der schutzwürdigen Interessen der Inhalteanbieter
			1. Auseinanderfallen der Rechtshoheit für Video-Sharing-Plattform-Anbieter und Mediendiensteanbieter
			2. Gefahr widersprüchlicher Vorgaben
		C. Notwendigkeit der gegenseitigen technisch-regulatorischen Anerkennung der Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 28b AVMD-RL
			I. Verwirklichung eines Binnenmarkts durch das Sendestaatsprinzip
			II. Anpassung des Sendestaatsprinzips an die Multilateralität von Video-Sharing-Plattformen
				1. Das Sendestaatsprinzip aus Art. 2 AVMD-RL als inhaltliche Schranke für die Vorgaben aus Art. 28b AVMD-RL
				2. Notwendige Einbeziehung nicht professioneller Inhalteanbieter, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren
		D. Fazit: Automatisierte Fragebögen als notwendiges Mittel zur Auflösung divergierender Rechtshoheiten für Inhalteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter
Kapitel 5. Ergebnis: Notwendigkeit eines regulatorischen Spiegelbildes zum ambivalenten Potential von Video-Sharing-Plattformen
	§ 16. Die AVMD-Ä-RL: Erweiterung des Anwendungsbereiches ohne ausreichende systematische Verankerung
		A. Weitgehende Schließung der Regelungslücken
			I. Rechtsgrundlage für anlasslose Verkehrssicherungspflichten
			II. Fortentwicklung der Selbstregulierung für Inhalteanbieter auf Video-Sharing-Plattformen
			III. Mittelbare Ausweitung auf alle Mediendiensteanbieter
		B. Unzureichende Harmonisierung
			I. Abstrakte Mindeststandards
				1. Unzureichende Konkretisierung der Verfahren und der Koregulierung
				2. Wachsender Einfluss US-amerikanischer Lobbygruppen
			II. Mindest- statt Vollharmonisierung
				1. Keine erkennbare Begründung im Gesetzgebungsprozess
				2. Weitgehend inhaltsleere Änderung aus nationalem Interesse
					a) Ziel von Art. 28b AEUV: Multipolarer Interessenausgleich unter Einbindung der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
					b) Widersprüchlicher Umsetzungsspielraum
						aa) Unzulässigkeit strengerer Vorgaben im materiellen Sinn
						bb) Beschränkung der ausführlicheren Maßnahmen durch Koregulierung
					c) Deklaratorische „Vollharmonisierung“
			III. Fazit: Unzureichende Konkretisierung des Schutzes für Inhalteanbieter, Rezipienten und Video-Sharing-Plattform-Anbieter
		C. Unzureichende Berücksichtigung der Konvergenz und der Wechselwirkungen zwischen den Anbietern und Nutzergruppen
			I. Systematik – Starre, dualistische Dienstekategorien
				1. Übernahme der ECRL/DSA-Systematik statt dynamischer und adaptiver Ausgestaltung von Verkehrssicherungspflichten
					a) Zunehmender Einfluss der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
					b) Keine grundlegende Reform der Haftungsprivilegierung durch den DSA
						aa) Verbleibende Unterschiede zwischen Inhalteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter als Maßstab
						bb) Adaptive Haftungsprivilegierung
				2. Potenzielle Wertungswidersprüche der mittelbaren und unmittelbaren Koregulierung der Inhalteanbieter
				3. Unzureichende funktionale Differenzierung zwischen Inhalteanbietern und Rezipienten
				4. Fehlende Einbeziehung von Inhalten ohne Bewegtbilder trotz Konvergenz der Medienformate
			II. Defizite einzelner Bestimmungen – Pluralismus und Datenschutz
				1. Kein ausreichend konkretisierter Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit
					a) Vorrang wirtschaftlicher Interessen
					b) Transparenzpflichten des DSA
					b) Notwendige Ergänzung des DSA um materielle Vorgaben für sehr große Online-Plattformen
				2. Widerstreitende Interessen im Datenschutz
		D. Umsetzung und Durchsetzung der Mitgliedstaaten
			I. Fragmentarische Umsetzung im nationalen Recht
			II. Irland als maßgeblicher Mitgliedstaat
				1. Verzögerung als Anzeichen für Förderung des forum shopping?
				2. Keine Eigeninitiative der Video-Sharing-Plattform-Anbieter zu erwarten
	§ 17. Jugendschutz auf Video-Sharing-Plattformen nach der A⁠V⁠M⁠D⁠-⁠R⁠L
		A. Zentrale Ergebnisse der Arbeit
			I. Wegfall von Zugangsbeschränkungen für Inhalteanbieter
			II. Regulierung von Chancen und Risiken des long tail
			III. Verpflichtung zur Anwendung wirtschaftlich motivierter, automatisierter Analysen zu jugendschutzrechtlichen Zwecken
			IV. Kollektive, informationstechnische Altersklassifizierung durch Einbindung der Inhalteanbieter und Rezipienten
			V. Mittelbar regulierte Selbstregulierung im geschlossenen System der Video-Sharing-Plattformen
			VI. Notwendige Weiterentwicklung des Sendestaatsprinzips aufgrund der Netzwerkeffekte und Abhängigkeiten der Inhalteanbieter
			VII. Unzureichende Berücksichtigung der Konvergenz
			VIII. Nationale Umsetzung
				1. Symptomatische Verzögerung in Irland
				2. Unverbindlichkeit und Zersplitterung nationaler Vorgaben
		B. Fazit und Ausblick
			I. Das Potential der mittelbar regulierten Selbstregulierung und stufenloser, adaptiver Verkehrssicherungspflichten
			II. Anregung für die Zukunft
			III. Konkreter Umsetzungsvorschlag für Video-Sharing-Plattform-Anbieter und Mitgliedstaaten




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