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Die Einhegung der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit

مشخصات کتاب

Die Einhegung der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit

ویرایش: 1 
نویسندگان:   
سری:  
ISBN (شابک) : 9783161617256, 3161617258 
ناشر: Mohr Siebeck 
سال نشر: 2023 
تعداد صفحات: 562 
زبان: German 
فرمت فایل : PDF (درصورت درخواست کاربر به PDF، EPUB یا AZW3 تبدیل می شود) 
حجم فایل: 3 مگابایت 

قیمت کتاب (تومان) : 52,000



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توجه داشته باشید کتاب اعتراض صلاحیت داوری دولت سرمایه گذار نسخه زبان اصلی می باشد و کتاب ترجمه شده به فارسی نمی باشد. وبسایت اینترنشنال لایبرری ارائه دهنده کتاب های زبان اصلی می باشد و هیچ گونه کتاب ترجمه شده یا نوشته شده به فارسی را ارائه نمی دهد.


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فهرست مطالب

Cover\nTitel\nVorwort\nInhaltsübersicht\nInhaltsverzeichnis\nAbkürzungsverzeichnis\nEinleitung\n	A. Problemaufriss\n	B. Das Untersuchungsziel und die strukturelle Herangehensweise\n		Exkurs: das Auslegungsstatut\n	C. Der gegenwärtige Stand der Rechtssetzung\n1. Kapitel: Die Begriffsbestimmungen und die Festlegung des Bewertungsmaßstabs\n	A. Das Rechtsstaatsprinzip\n		I. Der Begriff des Rechtsstaatsprinzips auf nationaler Ebene der Bundesrepublik Deutschland\n			1. Die Rechtssicherheit als konkretisierter Aspekt des Rechtsstaatsprinzips\n			2. Die Unabhängigkeit neutraler Richter als Kern des Rechtsstaatsprinzips\n				a) Die Unabhängigkeit des Richters im staatlichen Gerichtsverfahren\n					aa) Die persönliche Unabhängigkeit des Richters\n					bb) Die sachliche Unabhängigkeit des Richters\n					cc) Das richterliche Neutralitätsgebot\n					dd) Der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 (2) S. 2 GG\n					ee) Der Ausschluss und die Ablehnung des Richters bei mangelnder Gewährleistung des Neutralitätsgebotes und der Unabhängigkeit\n					ff) Die institutionelle Unabhängigkeit\n						(1) Die demokratische Rückkoppelung und Legitimation der Rechtsprechung\n						(2) Die Unterbindung des Einflusses der Exekutive und Legislative auf den Richter nach seiner Ernennung\n				b) Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schiedsrichtern\n					aa) § 1034 (2) ZPO: Das Übergewicht einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts\n					bb) § 1036 (1) ZPO: Die Offenlegungspflicht von möglichen Ablehnungsgründen\n					cc) § 1036 (2) ZPO: Die Ablehnung des Schiedsrichters\n					dd) § 1037 ZPO: Das Verfahren zur Ablehnung des Schiedsrichters\n				c) Zwischenergebnis\n		II. Der Begriff der rule of law mit der Konkretisierung auf die Aspekte der Rechtssicherheit und der Unabhängigkeit neutraler Richter\n			1. Die Rechtssicherheit und die Unabhängigkeit neutraler Richter als Aspekte der rule of law im internationalen Völkerrecht\n			2. Der Begriff der rule of law auf der Ebene der EU mit der Konkretisierung auf die Aspekte der Rechtssicherheit und Unabhängigkeit neutraler Richter\n				a) Der Grundsatz der Rechtssicherheit als Teil der Unionsrechtsordnung\n				b) Das Recht auf eine unabhängige Gerichtsbarkeit\n					aa) Die Unabhängigkeit des Gerichts\n					bb) Die Unparteilichkeit des Gerichts\n				c) Zwischenergebnis\n			3. Die Rechtssicherheit und die Unabhängigkeit neutraler Richter als Aspekte der rule of law im internationalen Investitionsschutzrecht\n		III. Zwischenergebnis\n	B. Der Begriff der internationalen Investor-Staat-Streitbeilegung\n		I. Der Regelungsgegenstand im internationalen Investitionsschutzrecht\n		II. Die Regelungsinstrumente des internationalen Investitionsschutzrechts\n			1. Investitionsschutzversicherungen\n			2. Materielle Regelungsinstrumente zum Investitionsschutz\n				a) Völkergewohnheitsrecht\n				b) Völkerrechtliches Soft Law\n				c) Völkervertragsrecht in der Form von Investitionsschutzabkommen\n					aa) Bilaterale und multilaterale Investitionsschutzabkommen und ihre materiellen Investitionsschutzregelungen\n					bb) Die materiellen Regeln zum Bestandsschutz getätigter Investitionen nach dem CETA\n						(1) Der Grundsatz gerechter und billiger Behandlung nach Art. 8.10 CETA\n						(2) Der Anspruch auf vollen Schutz und Sicherheit nach Art. 8.10 CETA\n						(3) Das Recht auf Entschädigung für Verluste durch besondere Umstände nach Art. 8.11 CETA\n						(4) Das Verbot entschädigungsloser Enteignungen und enteignungsgleicher Maßnahmen nach Art. 8.12 CETA\n					cc) Gesamtwürdigung\n				d) EXKURS: Abschluss und Inkrafttreten von Investitionsschutzabkommen\n					aa) Abschluss und Inkrafttreten des CETAs auf der Ebene der Europäischen Union\n					bb) Das Verhältnis von Investitionsschutzabkommen und innerstaatlichem Recht\n				e) Investitionsschutz durch Investitionsverträge zwischen dem Gastgeberstaat und dem ausländischen Investor\n				f) Investitionsschutz durch Investitionsschutzgesetze des Gastgeberstaates\n			3. Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismen\n				a) Investor-Staat-Streitbeilegung vor nationalen Gerichten\n				b) Geltendmachung von Rechtsverletzungen über den diplomatischen Schutz\n				c) Staat-Staat-Streitbeilegung durch die Regierungen der Streitparteien\n				d) Investor-Staat-Streitbeilegung vor Schiedsgerichten\n					aa) Die Durchsetzung der Schiedssprüche nach dem New York Übereinkommen von 1958 und dem ICSID-Übereinkommen von 1965\n					bb) Eine vergleichende Übersicht zur Durchsetzung von Schiedssprüchen nach dem New York Übereinkommen und dem ICSID-Übereinkommen\n	C. Der Bewertungsmaßstab für die Untersuchung unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips\n		I. Die Herleitung des Bewertungsmaßstabs anhand der deutschen Rechtsordnung\n		II. Die Herleitung des Bewertungsmaßstabs anhand des Unionsrechts\n		III. Die Anwendung des Bewertungsmaßstabs zur Untersuchung der Rechtsprechung nach dem ICSID-Übereinkommen und dem CETA\n		IV. Zwischenergebnis: Der angewandte Bewertungsmaßstab dieser Untersuchung\n2. Kapitel: Die Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit nach dem ICSID-Übereinkommen\n	A. Das ICSID-Übereinkommen von 1965\n		I. Die ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit als Standardmodell der Investor- Staat-Schiedsgerichtsbarkeit\n		II. Die Entstehungsgeschichte des ICSID-Übereinkommens und der Aufbau des ICSID-Zentrums in Washington DC\n		III. Ad hoc-Schiedsgerichtsbarkeit anstelle eines ständigen Tribunals zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\n	B. Das Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren vor einem ICSIDSchiedsgericht\n		I. Die Verfahrensregeln im ICSID-Schiedsverfahren\n		II. Das anwendbare materielle Investitionsschutzrecht im ICSIDSchiedsverfahren\n		III. Die Zuständigkeit des ICSID-Schiedsgerichts\n			1. Die Zuständigkeit ratio voluntas\n				a) Die Zuweisung zur ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit durch Völkerrechtsverträge\n				b) Die Zuweisung zur ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit über nationale Gesetze\n				c) Die Einigung zwischen Investor und Gastgeberstaat, sich der Gerichtsbarkeit eines ICSID-Schiedsgerichts zu unterwerfen\n				d) Der Umfang der Einwilligung\n			2. Die Zuständigkeitsvoraussetzungen ratio personae\n				a) Der Gastgeberstaat\n				b) Der ausländische private Investor\n			3. Die Zuständigkeit ratio materiae\n				a) Der Begriff der ausländischen Direktinvestition\n				b) Der Investitionsbegriff nach Art. 25 (1) ICSID\n					aa) Das Vorliegen eines Rechtsstreits\n					bb) Die Rechtsnatur des Streitgegenstandes\n					cc) Der Streitgegenstand muss sich direkt aus einer Investition herleiten\n					dd) Die Investition\n					ee) Der Salini-Test als restriktive Interpretation des in Art 25 ICSID Übrk. geregelten Investitionsbegriffs\n			4. Besondere zusätzliche Zuständigkeitsvoraussetzungen zur ICSIDSchiedsgerichtsbarkeit\n				a) Die Erweiterung der Zuständigkeit des ICSID-Schiedsgerichts durch Klauseln in Investitionsschutzverträgen\n					aa) Meistbegünstigungsklauseln\n					bb) Regenschirmklauseln\n				b) Die Einschränkung der Zuständigkeit des ICSID-Schiedsgerichts durch Klauseln in Investitionsschutzverträgen\n					aa) Verhandlungsfristen\n					bb) Gabelungsklauseln\n			5. Die Auswirkungen der Zuständigkeitsbegründung des ICSIDSchiedsgerichts\n			6. EXKURS: Die Additional Facility Rules\n		IV. Die Entscheidungskompetenzen und Aufgaben des ICSID-Schiedsgerichts\n		V. Die Zusammensetzung des ICSID-Schiedsgerichts\n			1. Die Bestellung der Schiedsrichter nach den Vorgaben im ICSIDÜbereinkommen\n			2. Die Qualifikation der Schiedsrichter\n				a) Sprache\n				b) Nationalität\n				c) Ausbildung und Erfahrung\n				d) Interview möglicher Schiedsrichter\n			3. Die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der ICSID-Schiedsrichter\n				a) Die Unparteilichkeit\n				b) Die Unabhängigkeit\n				c) Die Offenlegungspflicht möglicher Ablehnungsgründe des Schiedsrichters\n			4. Die Bestimmung von Interessenkonflikten oder anderen Umständen, die zur Befangenheit des Schiedsrichters führen können\n				a) Beziehung zu einer der Parteien\n				b) Gegenläufige Vorbefassung einer ähnlichen Rechtsfrage\n			5. Die Ablehnung von ICSID-Schiedsrichtern\n		VI. Der Erlass eines ICSID-Schiedsspruchs und seine relative Bindungswirkung zwischen den Streitparteien\n		VII. Die Durchsetzung des ICSID-Schiedsspruchs mithilfe nationaler Gerichte\n		VIII. Die Überprüfung des ICSID-Schiedsspruchs durch ein internes Aufhebungsverfahren\n			1. Die fehlerhafte Zusammensetzung des Schiedsgerichts\n			2. Die offensichtliche Überschreitung der zugewiesenen Entscheidungskompetenzen\n			3. Die Bestechung eines Mitglieds des Schiedsgerichts\n			4. Die schwerwiegende Abweichung von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift\n			5. Die fehlende Begründung des Schiedsspruchs\n			6. Die Rechtsfolgen der Entscheidung des ad hoc-Aufhebungsausschusses\n			7. Die vier Generationen an Entscheidungen von ICSID-Aufhebungsverfahren in praxi\n	C. Die Kritik am Status Quo der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit unter dem ICSID-Übereinkommen\n		I. Die Schiedsrichter können keinen ausreichenden Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten\n			1. Parteiische oder unparteiische Schiedsrichter? Der umstrittene Maßstab an die Höhe der zu gewährleistenden Unabhängigkeit neutraler Schiedsrichter\n			2. Die Unvereinbarkeit der Unabhängigkeit neutraler Schiedsrichter mit dem unmittelbaren Einfluss der Streitparteien auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts\n			3. Die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit neutraler Schiedsrichter durch die Praxis, Schiedsrichter als Anwälte und Anwälte als Schiedsrichter zuzulassen\n			4. Gesamtwürdigung\n		II. Die Zweifel an der Legitimität des Schiedsverfahrens, des Ergebnisses und seiner strukturellen Merkmale\n			1. Die fehlende Rechtssicherheit bei der Entscheidungsfindung der ICSID-Schiedsgerichte\n			2. Der zunehmende Exzess bei den Kosten und der Dauer von Schiedsverfahren\n			3. Das Verfolgen eigener und keiner öffentlichen Interessen des ICSID-Zentrums\n			4. Die fehlende Transparenz im Schiedsverfahren und der Entscheidungsfindung\n			5. Die beschränkte Überprüfungskompetenz der Aufhebungsausschüsse nach Art. 52 ICSID Übrk. und deren widersprüchliche sowie uneinheitliche Rechtsprechung\n		III. Gesamtwürdigung: Der Status Quo der ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit unter dem Bewertungsmaßstab und die Herausforderung durch die EU\n			1. Die ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit unter dem Bewertungsmaßstab\n			2. Die Herausforderung durch die EU\n3. Kapitel: Die Investor-Staat-Streitbeilegung nach dem CETA\n	A. Die Zuordnung des CETA-Gerichts am Maßstab des unionsrechtlichen Gerichtsbegriffs\n		I. Die Begrifflichkeit des CETA-Gerichts im CETA-Vertragstext\n		II. Der Aufbau des CETA-Gerichts\n			1. Ein dauerhaft eingerichtetes Gericht\n			2. Durch Gesetz errichtet\n			3. Zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dienend\n			4. Die Anwendung von Rechtsnormen bei der Entscheidungsfindung\n			5. Die öffentliche Zugänglichkeit des Verfahrens\n			6. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des CETA-Gerichts\n		III. Zwischenergebnis\n	B. Das Gutachten 1/17 des EuGHs zur Vereinbarkeit der Regelungen des CETA-Investitionsschutzkapitels mit der Unionsrechtsordnung\n		I. Die Vereinbarkeit des CETA-Investitionsschutzkapitels mit dem Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts\n		II. Die Vereinbarkeit des CETA-Investitionsschutzkapitels mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung\n		III. Die Vereinbarkeit des CETA-Investitionsschutzkapitels mit dem Gebot der Wirksamkeit des EU-Wettbewerbsrechts\n		IV. Die Vereinbarkeit des CETA-Investitionsschutzkapitels mit dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht\n		V. Zwischenergebnis\n	C. Das Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren vor dem CETA-Gericht\n		I. Die Einhegung der internationalen Investor-Staat-Streitbeilegung durch die Verkoppelung des CETA-Gerichts mit institutionellen Mechanismen zur Staatskontrolle\n			1. Die völkerrechtliche Erlaubnis der staatlichen Kontrolle der internationalen Investor-Staat-Streitbeilegung\n			2. Die Einsetzung des Gemischten CETA-Ausschusses sowie des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen als Hüter des Investitionsschutzes unter dem CETA\n		II. Das nach dem CETA-Investitionsschutzkapitel anzuwendende Recht zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\n			1. Die Überlagerung bestehender Investitionsschutzabkommen durch das CETA-Investitionsschutzkapitel als lex posterior\n				a) Die vertragsrechtliche Beziehung des CETA-Investitionsschutzkapitels zu bestehenden internationalen Investitionsschutzabkommen\n				b) Die Durchsetzung von Urteilssprüchen des CETA-Gerichts nach den Regelungen des ICSID-Übereinkommens sowie des New York Übereinkommens von 1958\n					aa) Die Vollstreckung von Urteilssprüchen des CETA-Gerichts erster Instanz\n						(1) Nach dem ICSID-Übereinkommen\n						(2) Nach dem New York Übereinkommen von 1958\n					bb) Die Vollstreckung von Urteilssprüchen der Rechtsbehelfsinstanz des CETA-Gerichts\n						(1) Nach dem ICSID-Übereinkommen\n						(2) Nach dem New York Übereinkommen\n					cc) Zwischenergebnis\n					dd) Exkurs: Die Durchsetzung von Urteilssprüchen des CETA-Gerichts in praxi\n			2. Die Verfahrensregeln des CETA-Investitionsschutzkapitels\n				a) Die von den Parteien im Rahmen ihrer Parteiautonomie gewählten und anzuwendenden Verfahrensregeln\n				b) Die zwingend anzuwendenden Verfahrensregelungen des CETA-Investitionsschutzkapitels als Rahmenregelungen für die parteigewählten Regelungen\n					aa) Eine Verfahrensfrist von 24 Monaten zur zeitnahen Verfahrensdurchführung\n					bb) Die Möglichkeit des CETA-Gerichts durch amicus curiae unbeteiligten Personen zu gestatten, zu wichtigen Fragen im Rechtsstreit Stellung zu nehmen\n					cc) Die unterlegene Partei trägt gemäß dem cost follow the event-Grundsatz die Kosten des Verfahrens\n					dd) Die Möglichkeit einer Mediation zur Förderung einer kostengünstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung\n					ee) Die Öffentlichkeit des Verfahrens durch ein zwingendes Transparenzsystem\n					ff) Die zügige Abweisungsmöglichkeit des CETA-Gerichts von zweifelhaften oder sogar missbräuchlichen Klagen\n					gg) Die Offenlegungspflicht der Prozessfinanzierung durch Dritte zur Vermeidung widerstreitender Interessen\n					hh) Die Verbindung mehrerer Verfahren zur Vermeidung von widersprüchlichen Entscheidungen in Parallelverfahren\n					ii) Die Kontrolle der CETA-Vertragsparteien über die anwendbaren Verfahrensregeln durch die Möglichkeit, diese zu ergänzen oder zu ändern\n					jj) Zwischenergebnis\n				c) Die begrenzte Entscheidungskompetenz des CETA-Gerichts zur Entkopplung von Rechtsprechung und Politik\n			3. Die Maßstabsweite durch die materiellen Investitionsschutzregelungen des CETA-Investitionsschutzkapitels als Kompetenzgrenze des CETA-Gerichts\n				a) Die gesetzten Vorgaben des CETA-Investitionsschutzkapitels als Maßstab für den Verfahrensgegenstand\n				b) Der Bestandsschutz getätigter Investitionen vor rechtswidrigen staatlichen Maßnahmen\n				c) Die Ausnahmevorschriften zum Schutz des gesetzgeberischen Handlungsspielraums\n				d) Die mögliche Haftungseinschränkung und -erweiterung der CETA-Vertragsparteien durch den Gemischten CETAAusschuss\n				e) Gesamtwürdigung\n		III. Die Zuständigkeit des CETA-Gerichts\n			1. Die Zuständigkeit ratio voluntas\n			2. Die Zuständigkeit ratio personae\n				a) Der ausländische private Investor als Kläger\n				b) Kanada, die EU oder ein EU-Mitgliedstaat als Beklagter\n					aa) Ein Verfahren zur Feststellung des Beklagten bei Streitigkeiten mit der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten\n					bb) Problemstellungen, die beim Feststellungsverfahren des Beklagten bei Streitigkeiten mit der EU oder ihren Mitgliedstaaten entstehen können\n			3. Die Zuständigkeit ratio materiae\n				a) Der CETA-Investitionsbegriff als Vermögenswerte jeder Art\n				b) Die Begrenzung des CETA-Investitionsbegriffs durch Negativbestimmungen\n					aa) Die Erforderlichkeit der niedergelassenen Geschäftstätigkeit\n					bb) Die Abgrenzung von anderweitigen Wirtschaftsbeziehungen\n					cc) Der Ausschluss von Investitionen die unter die Vorgaben des Investment Canada Act fallen\n			4. Die besonderen Zuständigkeitsvoraussetzungen des CETA-Gerichts\n				a) Die Pflicht zu Konsultationen zwischen den Streitparteien vor der Einreichung einer Klage\n				b) Das Verbot von Parallelverfahren – a fork in the road\n			5. Die verfahrensrechtlichen Auswirkungen der Zuständigkeitsbegründung des CETA-Gerichts\n			6. Zwischenergebnis\n		IV. Die Vorgaben des CETAs an die Verwaltung und Rechtsprechung seines Gerichts\n			1. Das System der Ernennung der CETA-Gerichtsmitglieder\n				a) Die demokratische Legitimation der CETA-Gerichtsmitglieder durch die Ernennung des Gemischten CETA-Ausschusses\n				b) Die Zusammensetzung des CETA-Gerichts und die Bildung seiner Kammern\n				c) Der Einfluss des Gemischten CETA-Ausschusses auf die Bestellung der CETA-Gerichtsmitglieder als Gefahr für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit\n			2. Eine überwiegende Selbstverwaltung des CETA-Gerichts\n			3. Die Qualifikation der CETA-Gerichtsmitglieder\n				a) Eine vorgegebene unterschiedliche Nationalität der CETA-Gerichtsmitglieder\n				b) Die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Qualifikation oder ein Jurist von anerkannt hervorragender Befähigung sowie Fachwissen auf dem Gebiet des Völkerrechts\n				c) Die ständige Verfügbarkeit der CETA-Gerichtsmitglieder\n			4. Die Ethikregeln zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der CETA-Gerichtsmitglieder\n				a) Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der CETAGerichtsmitglieder\n				b) Die Einhaltung der Vorgaben der IBA-Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit\n					aa) Die allgemeinen Grundsätze zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Offenlegungspflicht von Befangenheitsgründen\n					bb) Die praktische Anwendung der allgemeinen Grundsätze\n						(1) Die unverzichtbare rote Liste\n						(2) Die verzichtbare rote Liste\n						(3) Die orange Liste\n						(4) Die grüne Liste\n					cc) Gesamtwürdigung\n				c) Der CETA-Verhaltenskodex für Gerichtsmitglieder und Mediatoren\n				d) Das Verbot des double hatting als Inkompatibilitätsregel für die Gerichtsmitglieder\n				e) Die Ablehnung und der Ausschluss von CETA-Gerichtsmitgliedern bei Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit\n				f) Zwischenergebnis\n			5. Die sachlich-inhaltliche Kontrolle der Rechtsprechung des CETA-Gerichts\n				a) Die Implementierung der Bindung an das anzuwendende Recht im Einzelfall durch die Einrichtung der CETA-Rechtsbehelfsinstanz\n					aa) Der Instanzenzug als beschränkte rechtsprechungsinterne Überprüfungsmöglichkeit\n					bb) Die Aufhebungs-, Änderungs- und Bestätigungsgründe eines Urteilsspruchs des CETA-Gerichts nach Art. 8.28 (2) CETA\n						(1) Fehler bei der Anwendung oder Auslegung des Investitionsschutzrechts\n						(2) Offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts\n						(3) Ein Verfahrensverstoß nach den in Art. 52 (1) ICSID Übrk. genannten Gründen\n						(4) Die Möglichkeit der Kombination von Aufhebungsgründen\n						(5) Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen Teiloder Zwischenurteile des CETA-Gerichts\n					cc) Die personellen und verwaltungstechnischen Vorgaben an die Rechtsbehelfsinstanz\n						(1) Die Festlegung der administrativen und organisatorischen Verwaltung der Rechtsbehelfsinstanz durch den Gemischten CETA-Ausschuss\n						(2) Die Bestellung der Mitglieder der CETA-Rechtsbehelfsinstanz durch den Gemischten CETA-Ausschuss\n						(3) Die Zusammensetzung der CETA-Rechtsbehelfsinstanz und die Bildung ihrer Kammern\n						(4) Die Anforderungen an Qualifikation und Ethik der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz\n					dd) Gesamtwürdigung\n				b) Der Gemischte CETA-Ausschuss als Mechanismus repräsentativer Vertragsauslegung zur inhaltlichen Kontrolle der Rechtsprechung des CETA-Gerichts\n					aa) Die institutionelle Verkoppelung der Rechtsprechung mit einem legislativen Mechanismus in anderen Rechtssystemen\n					bb) Die Annahme einer verbindlichen Auslegung des CETA-Investitionsschutzrechts durch den Gemischten CETA-Ausschuss\n						(1) Bei „ernsthaften Bedenken in Bezug auf Auslegungsfragen“\n						(2) „Ab einem bestimmten Zeitpunkt“\n					cc) Die Verbesserung der Rechtssicherheit durch die Vorhersehbarkeit der Durchsetzung der Investitionsschutzregelungen des CETAs\n					dd) Der Einfluss der CETA-Vertragsparteien auf die unabhängige Rechtsanwendung und Rechtsfindung der CETA-Gerichtsmitglieder\n						(1) Die Gefahr der gelenkten Unabhängigkeit durch die Möglichkeit der verbindlichen Auslegung des Vertrags durch den Gemischten CETA-Ausschuss\n						(2) Die Gefahr der Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Verfahren durch die Sonderrolle des beklagten Gastgeberstaates als Vertrags- und Prozesspartei\n					ee) Gesamtwürdigung\n				c) Die Allgemeinheit als informaler Mechanismus zur sachlichinhaltlichen Kontrolle der Rechtsprechung des CETA-Gerichts\n		V. Gesamtwürdigung: Das Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren des CETAs unter dem Bewertungsmaßstab\nErgebnis der Untersuchung\n	A. Zusammenfassung und Thesen\n	B. Tabellarische Übersicht zum Vergleich der Investor-Staat-Streitbeilegung nach dem CETA und dem ICSID-Übereinkommen\nLiteraturverzeichnis\nStichwortverzeichnis




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